Ja. Bei dem froach Angebot handelt es sich um eine Betriebsausgabe. Wir erfüllen folgende zwei Kriterien des Einkommenssteuergesetzes:
1. Direkter Arbeitsbezug: froach dient der Gesunderhaltung im direkten Arbeitskontext. Da die froach Minipausen gezielt Übungen für den Arbeitsplatz anbieten (wie etwa gegen Schulter-Nacken-Schmerzen oder für die Augengesundheit an Bildschirmarbeitsplätzen), ist froach keine Freizeitanwendung.
2. Gleichbehandlung: froach ist eine organisationsweite Anwendung für alle Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen und wird im Rahmen der Verhältnisprävention „Förderung der gesetzlichen Arbeitspausen und Bildschirmunterbrechungen“ zur Verfügung gestellt. Es handelt sich nicht um einen Bonus, sondern um eine arbeitsplatzbezogene Gesundheitsmaßnahme im Sinne des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Auf Grundlage des direkten betrieblichen Anwendungsgebietes ist froach kein Präventionskurs und damit eine reine Betriebsausgabe und zu 100 % als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Das wirkt sich gewinnminimierend und dadurch steuerlich günstig aus. Zudem ist keine zusätzlich Anrechnung für ein mögliches Gesundheitskurs-Budget erforderlich.
Hinweis: Ob es sich um einen lohnsteuerfreien Sachbezug gem. §3 Nr. 34 EStG handelt, klären Sie bitte nochmals mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.